rejoinder

rejoinder Bedeutung / rejoinder Übersetzung:

Mitte 15c., In Law, “die Antwort des Angeklagten auf die Replikation des Klägers” (die vierte Stufe in den Schriftsätzen in einer Klage nach allgemeinem Recht), aus dem alten französischen Substantivgebrauch von Recoindre “, um auf eine rechtliche Anklage zu antworten” (siehe Rejoin (v.2)). Für die Verwendung von Infinitiven in französischem Recht siehe Verzicht.

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